Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad erhalten zusätzlich einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125,00 EUR monatlich. Die Pflegesachleistungen sowie das Pflegegeld werden dadurch nicht gekürzt. Dieser Entlastungsbetrag muss zweckgebunden eingesetzt werden für qualitätssichernde Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahe stehender Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen verwendet werden:
Patienten mit Pflegegrad 1:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Betreuung von Pflegebedürftigen im eigenen Haushalt
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5:
- Betreuung von Pflegebedürftigen im eigenen Haushalt
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Entlastungsleistungen, die in den vorangegangenen Monaten eines Jahres nicht in Anspruch genommen wurden, können in den Folgemonaten noch geltend gemacht werden. Ebenso kann der Entlastungsbetrag, der innerhalb eines Jahres nicht verbraucht wurde, in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.